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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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nicht ihr Fortbestehen in der Gegenwartals drückendes Unrecht erscheinen soll.

»Merkwürdig war es, daß die ersten Könige(des Mittel-Alters) es ihrem Interesse angemessenfanden, die bürgerliche Freiheit gegen die Anma-ßungen der Fcudalitat in Schutz zu nehmen, abernicht allein merkwürdig war es, sondern auch höchsterfreulich, und vollkommen in den innersten Be-dürfnissen der Monarchie begründet. Möchte manüberall so fortgefahren haben! Damals war es un-umgänglich nöthig und hinreichend, die Freiheit derKorporation zu begründen, und wohl auch eineKorporation zu schaffen, um durch sie die Freiheitzn befestigen; jetzt steht oft die Korporationder Freiheit im Wege und es muß die Freiheitdes Individuums begründet werden; diese istaber, wie auch die Geschichte erwiesen hat, gradedie minder gefahrliche, und doch scheuet man sieam meisten.« *)

Gar Vieles im Preußischen Landrechte, wassich auf die Rechte der Stände, der verschiedenenGewerbe-Treibenden, der Zünfte, des Bauernstan-des u. s. w. bezieht, kann aber, abgesehen davon,daß Institutionen dieser Art überhaupt in das bür-gerliche Gesetzbuch gar nicht gehören, sondern alsbesondere Verwaltungs-Gesctze anzusehen sind, inden Gesetzbüchern unserer Zeit billig keinen Platz

Von Ulmenstein.Die neuesten Entwürfe zu einerGemeinde- Bezirks- und Departemental-Ordnung fürFrankreich, nebst einigen kritischen Bemerkungen."Cöln 1SZ0. Seite 108.