rechts, die dem Fiskus Vertheile gewähren, durchHerkommen begründen, namentlich die sogenanntenNiedern Regalien als wohlerworbenes Recht vcr-thcidigen wollen; manche dieser Bestimmungen, z. B.über das Bergregal, die durchaus gegen alle Grund-sätze verstoßen, sind gewiß der Abänderung bedürftig.
Mit der Gerechtigkeit kann es in keiner Weisebestehen, daß nach Preußischem Rechte der Fiskusnur vorbcdungene Zinsen, mithin also keine Ver-zugszinsen im Prozesse, zahlen soll, und daß esnicht einmal ein E.rekutionsverfahren des erstritte-nen Erkenntnisses gegen den Fiskus gibt. Hiersind unbedenklich Mängel in der Gesetzgebung un-seres Staates, die der Verbesserung bedürfen.
Kleine Vermögensvortheile können den Staatnicht stark, den Fürsten nicht reich machen; aberdie sichersten Stützen der Throne, die zuverlässig-sten Bürgen für die Wohlfahrt und Kraft desStaates sind: Wohlstand, Zufriedenheit und Treuedes Volkes, und Gerechtigkeit der Gesetze, auch inkleinen Dingen.
Was von den Vorrechten einzelner Ständegilt, gilt auch von den Beschränkungen gewisserBürgerklasscn. Ganz richtig bemerkt v. Räumer:»daß Vernunft und Freiheit gar nicht an-
Th. I. Tit. 9. Anhang ö- 26.
Auch die unsystematischen und drückenden Privile-gien des Fiskus in Beziehung ans die Verjährung(vergl. A. L. R. Th. I. Tit. S. Z. 629. folg Th. II.Tit. tt. §. 35. folg.) rechnen wir zu den Unvollkom-menhciten des Landrechts.