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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Auch über die Vorrechte des Fiskus muß hierein Wort geredet werden. In den Zeiten des De-spotismus und des Sittcnvcrdcrbnisscs sehen wir imrömischen Kaiserreiche vorzüglich die Vorrechte desFiskus und der öffentlichen Anstalten sich erheben!dem Despotismus gilt es natürlich gleich, wasrecht ist, vernunftgemäß und im Geiste des Volkes:mag der Fiökus als ein gieriges, Nimmersattes Un-geheuer erscheinen, das, seine hundert Krallen ge-schärft, stets auf der Lauer liegt und nach Raubspäht, dessen Wollust es ist, zu drücken und zu krän-ken; was gilt dies dem Despotismus? Er mußNahrung haben für die tausend Arme, die ihntragen und schirmen. Auch das Sittcnvcrderbnißsolcher Zeitalter, wo das Interesse am Oeffcntlichenerstorben, kalte Selbstsucht Prinzip ist, die Dienerder Krone zuerst an sich selbst und dann an ihrenHerrn denken, und der servile Bürger höchstensnoch so viel Moralität hat, daß er in dem Gedan-kcn: für die Versorgung seiner Kinder zu wirken,Beruhigung sucht, wenn er den Staat oder dieGemeinde bestichst, macht Privilegien des Fiskusund der öffentlichen Anstalten zu einer Art ent-schuldbarer Nothwchr. Recht kann nie werden,was dem Rechte gradezu widerspricht.

Mag man daher auch viele Bestimmungen despositiven Rechts, namentlich des Preußischen Land-

werden Ursprung und Charakter derjenigen Privile-gien ans Licht gezogen, deren erneuerte Heiligung beieiner bekannten Gelegenheit einige Wenige, wie»wohl vergeblich, einer einsichtsvollen Regierungans Herz zu legen sich bemühten.