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zweckloser oder zweckwidriger Exemtionen mit demGeist nnd Charakter der Nhcinprovinz vertragen.
Zum Ueberflnsse wird hier noch darauf hinge-wiesen, daß es in den Rhein landen bis zumWerfall des Rittcrthums hin gar keinen Geschlechts»adcl, als bevorrechteten Stand, gegeben; daß erstin den spatesten Zeiten des Mittelalters sich hieraus den reichsten Gutsbesitzern, die als sogenannteRitterschaft, jedoch ohne erblichen und ausschließ-lichen Anspruch, den Kriegsdienst wahrnahmen, einAnalogen von Adel gebildet hat, welche nach undnach, im Widerspruche mit der wahren Landcsvcr,fassung, eigentliche Adelsrcchte an sich gezogen,namentlich im sechszehnten Jahrhundert ein erbli-ches Standschaftsrccht, und in Gefolge dessen mitLeichtigkeit die sinnlosesten Privilegien, namentlichdas Recht, die Staatslastcn den übrigen Ständenallein aufzubürden, sich angemaßt, und sich fort-während in rebellischen Unionen, den geschärftenVerordnungen der Landesherren zum Trotze, zurAufrechtbaltung ihrer sogenannten »Privilegien,Gewohnheit, Recht und Gerechtigkeiten« verbündethaben.
Staatsorganisation und Staatsdienerschaft." Vom Re-gierungs-Rath I)r. Wehnert. Potsdam 18SZ.Die nähere, überall mit Aktenstücken belegte Ausfüh-rung dieser „historischen Cigenthümlichkeiten" findetsich in folgender Schrift: „Urkundliche Widerlegungder von dem ehemaligen Adel der Lande Jülich, Cleve,Berg und Mark dem Fürsten Staatskanzler überreich-ten Denkschrift." Von einem Nheinprenßen. Rbe.nanien ISIS. — In diesem interessanten Werkchen
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