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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Zn den nothwcmdigcii Modisicationen gehörtaber keineswegs ein privilogirtcr Gerichtsstand;über diesen hat die Zeit aufs Vollständigste gcricl-,tet; die Besseren unter den Erimirten haben die-ses Vorrecht selbst allgemein als ungeeignet er-kannt. Bereits im Jahre 1826 haben die Braun-schweigischen Stände auf die Wiederherstellung desprivilegirten Gerichtsstandes Verzicht geleistet, undim Jahre 1836 hat unser Landtag der ProvinzWestphalcn, wie verlautet, mit Ausnahme vonvier Stimmen einhellig dessen Aufhebung verlangt.

Nichts steht auch mit den Prinzipien der Ge-rechtigkeit und der politischen Ordnung so sehr im

Zeit der Dorwurff gemacht, daß sie zn wenig das hi-storische Unrecht von dem historischen Recht sonderten.So heißt es z. B. in dem ..Versuch einer Critik desallgcm. Gesetzb. f. d. prcuß. Staaten." von Chr.Dan. Erhard. Dresd. u. Leipzig 1792. Th. IS. IblZ. u. folg.

Nur dann können rechtmäßiger Weise einem Theileder Bürger Vortheile ertheilt. und also dadurch dieFreiheiten und Rechte der übrigen eingeschränkt wer-den, wenn es erweislich ist, daß die Erreichung deSZwecks der bürgerlichen Gesellschaft eine solche Ein-schränkung unentbehrlich erfordere."

Dieses ist aber nicht der Fall, heißt es ferner:wenn dergleichen Eremtionen und Begünstigungenm Zeiten entstanden sind, da vom Zwecke deS Staatsund der Gesetzgebung falsche oder verwirrte Begriffsherrschten, oder doch solche Gründe die Prärogativeschufen, die bei veränderten Zeiten, Sitten und Be-dürfnissen wegfallen, vielmehr leuchtet dann das Be-dürfnis der Abänderung und zweckmäßigen Modifika-tion unverkennbar ein."