t69
Widerstreit, als grade dieses Vorrecht, welches da,wo die Richter in,parteiisch sind, dem Erimirtenselbst an und für sich unnütz ist, und seinem Geg-ner nur in ungeeigneter Weise die Verfolgungseines Rechts erschwert.
»Jeder Bürger hat gleichen Anspruch auf denSchutz der Gesetze; Rang und Stand sind nichtsbedeutend in der Wage der Thenns. — Vernichtetwerde deshalb der Gerichtsstand besonderer Stände,dieser Nachklang einer feudalistischenZeit,« *) ist darum auch die Sprache aller billigDenkenden.
Daß überhaupt das Institut des Adels undalle damit verbundenen Besonderheiten im Zivil-rechte im heutigen Preußen allen Sinn und Be-deutung verloren haben, dafür bedarf es kaum wohlnoch der Anführung von Autoritäten; am
*) VonPuttlitz. „lieber Ersparnisse im Justizhaushaltsdes preuß. Staates." Berlin 1S2l. S. 25. 26. Anchvon ihrer ökonomischen Seite wird in dieser Schriftdie Exemtion gewisser Personen von der Jurisdiktionder ordentlichen Richter mit Recht getadelt. Der-selbe Verfasser schrieb im Jahre 1L13, wo man dieEinführung der preuß. Gesetze in den Rheinprovinzenvermnthete: „ Den Rheinlands rn ward durch dieGesetzgebung der Franken viel Gutes: Einheit desRechts, Aufhebung zweckloser Exemtionen, Zerstörungveralteter Fcndalität und ihrer Zeichen; sie könnendarum einer Gesetzgebung sich nicht freuen, derein Theil dieser Eigenschaften fehlt, und deren Vor-züge in diesen Gegenden nicht gekannt sind." ImVorwort zu seiner „Verthcidigung der preuß. Gerichts-verfassung." —
In Carl Ludw. v. Woltma nn's „Geist der neu. n
S