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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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daß die Wissenschaft so weit voraugcdrungen zuden philosophischen Grundlagen aller privatrcchtli-chcn und öffentlichen Verhältnisse, und daß Dasje-nige, worauf, wie uns scheint, die unbefangeneVernunft uothweudig zurückkommen muß, was soviele Jahrhunderte lang beinahe völlig verleugnetworden, was die noch mehr als heute geläuterteErkenntniß in noch ausgedehnteren Beziehungen er-fassen und zur äußern Geltung erheben wird, we-nigstens in seiner Wurzel erkannt und in der Mei-nung des Zeitalters zum Recht geworden ist.

Deshalb ist es ein unschätzbarer Vorzug des (Zi-vilgesetzbuches, daß es, im Einklang mit den ueuernIdeen von dem Wesen des Bürgcrthums, die Grund-sätze der bürgerlichen Freiheit und Rechtsgleichheit,so weit sie unter unscrn Verhältnissen eine äußereGeltendmachung erlangen konnten, zum Funda-ment des Rechts erhoben hat; heute, nachdem dieseGrundsatze einmal als das Rechte und Wahre er-kannt sind, genügt es nicht mehr, die, durch ver-altete Gesetzgebungen geheiligten Privilegien nochmehr zu beschränken, unnvthige, den Staatszwcckenzuwiderlaufende Ungleichheiten vor dem Gesetze undFreiheitsbeschränkungen noch sorgfältiger zu redu-ziren, als bisher schon geschehen, sondern von einerklaren Anschauung der Prinzipien selbst auszugehen,diese, im Allgemeinen anzuerkennen, und nur in soweit von denselben abzugchen, als es sich ergebensollte, daß durch den Culturzustand und die äußernVerhältnisse des größten Thciles der Provinzengewisse Modificationcn erfordert werden.

5) Schon den Verfassern des Landrechts wurde zv ihrer