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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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größten innern Notwendigkeit das Bcdürfniß und dieSehnsucht nach Freiheit erregt wird. Es ist heiligePflicht der Regierung, nimmer aus den Augen zulassen: daß es nicht der Zweck des Staates scy,eine Masse vegctirender Mitglieder zu willigenWerkzeugen einiger Andrer abzurichten, und siedurch Fürsorge für ihr materielles Wohlbefindenbei guter Laune und gutem Willen zu erhalten,sondern die höchste Aufklärung der Vernunft, diehöchste sittliche Freiheit zu fördern; daß aber diesittliche Freiheit nur da gedeihen könne, wo daSGesetz selbst die Achtung vor der Menschenwürdedes Individuums über Alles heilig hält, das un-veräußerliche Recht des Menschen ans Geltend-machung seines, mit einer vernünftigen Ordnungvereinbaren, freien Willens, ans den vernünftig-freien Gebrauch seiner geistigen und physischenKräfte überall aufs Gewissenhafteste anerkennt; daßalso auch offenbar mit der Entwicklung desGeistes überhaupt die äußere Freiheit er-weitert werden müsse.

Genau nach diesen Grundsätzen ist es alsoabzumessen, welche Frcisinnigkeit der Gesetze einVolk vertragen kann; ein rohes Volk, welches beidcni Gebrauche seiner Kräfte weniger die Gesetzeder Vernunft, als sinnliche Begier beachtet, einVolk, das leidenschaftlich und ohne Selbstbeherr-schung zu Erzcssen und Verletzungen der gesellschaft-lichen Ordnung hinneigt, wird der beschränkendenund bewachenden Gesetze mehr bedürfen als ein gemä-ßigtes, an Selbstbeherrschung gewohntes Volk. Ineben dem Maße, aber auch nur in dem Maße,