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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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wie der Mangel sittlicher Freiheit einen Mißbrauchder geistigen und äußern Mürel fürchten laßt, müssendie Gesetze diesem Mißbrauch vorzubeugen suchen;oder, um den Grundsatz in einer speziellen Anwen-dung auf das Civil-Recht auszusprechen: nur indem Grade, als der Mangel vernünftiger Willens-bestimmuug bei dem Individuum, zu seinem undder Gcsammthcit Besten, Beschränkungen der recht-lichen Gültigkeit seines Willens nölhig macht, z. B.beim Minderjährigen, Verschwender u. s. w,, liegtes auch dem Gesetzgeber ob, diese Beschränkungenzu verfügen.

Mit freudigem Danke müssen es die Untcrthancndes preußischen Staates anerkennen, daß ihre Re-gierung durch eifrige Beförderung der Geistesbil-dung, wie fast keine Regierung neben ihr, denglücklichen Erfolg freierer Formen vorzubereitenund zu sichern, unablässig bemüht ist, und es blühtuns die schöne Hoffnung, daß noch vor dem Er-löschen einer Generation die Früchte so segensrei-cher Aussaat in manchen vervollkommneten Ein-richtungen der politischen und bürgerlichen Verhält-nisse unserem Volke zu Gute kommen werden, so-fern nicht Hemmnisse, deren es auch noch gibt, demGedeihen des Guten störend entgegenwirken.

Ein nicht minder wichtiger Grundsatz, als dasPrinzip der Freiheit, den unser Zeitalter eben sssehr als ein Bedürfniß der bürgerlichen Gesetzge-bung anerkennt, ist: Gleichheit der Bürgervor dem Gesetze! Keine Privilegien, keine