159
»Daß die Freiheit der Staatsangehörigen durchVre Gesetze nicht mehr beschrankt werden dürfe, alsdie Ordnung des Zusammenlebens unumgänglicherfordert.«
Zweck der Staatsvcreinigung ist nicht Aushe-bung der Freiheit, sondern B eförderun g derFreiheit durch Aufhebung der Willkühr, durch Zü-gelung der physischen Ucbergcwalt. Alle Abhän-gigkcits-- und Untcrthänigkcits - Verhältnisse laufenalso da, wo die gesellschaftliche Ordnung auchohne diese bestehen kann, den Staatszwcckengradezu entgegen. Bestehen daher in einem übri-gens gebildeten Zeitalter und unter einem gebil-deten Volke dergleichen Verhältnisse noch, und be-stehen sie vielleicht gar zur Zufriedenheit aller un-mittelbar Beteiligten, so kann hierin doch nochkein Grund für die Zweckmäßigkeit ihres Fortbe-stehens gefunden werden, sondern es ist dann hei-lige Pflicht der Staats-Rcgicrung, in Denjenigen,deren Vernunft sich noch nicht so hoch erhoben,daß sie die mit der gesetzlichen Ordnung vereinbartemöglichste Freiheit als das höchste der irdischenGüter erkennen, ein höheres Bcwußtseyn der Vcr-nünstigkeit durch Beförderung der Wissenschaftenund der Geistesbildung zu erregen, wodurch dennam gefahrlosesten, eben so aber auch mit der
Die Gefahr droht hier von der V o lk s w i l l k ü h r ,welche schlimmer ist, als Willkühr der Selbstherr-scher. Die äußere Freiheit ohne die mora-lische Freiheit, welche nur durch die Entwick-lung des vernünftigen Bewußtseyns und höherer Gei-stesbildung errungen werden kann, — ist nur Will-kühr.