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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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den Kreisen des Lebens sich zurückzieht, denen sie,und nur sie allein, wahres Leben und einen geisti-gen Reiz verleihen kann. Es ist nur eine sehr be-schrankte Ansicht, daß das Ziel der bürgerlichenGesetze sey, die Erwerbungen zu sichern, so wienoch ein neuerer Denker den Zweck des ganzenStaats darin gesetzt hat, die Arbeiten seiner Bür-ger zu schützen: sondern der Zweck der bürgerlichenGesetze, so wie aller übrigen Staatseinrichtungenist vorzugsweise die Erhöhung des sittlichen Werthsdes Menschen, und es ist eine, des Menschen gött-liche Natur entwürdigende Idee, daß die Gesetz-gebung nichts Wichtigeres zu thun habe, als diePersonen zu möglichst einträglichen Betriebskapi-talien, nach billigem Verhältniß für sich und fürAndere, zumachen. Alles Aeußere ist nur Mittel:daß die Vertheilnng aller irdischen Pflichten undLasten, Rechte und Genußmittel, auf eine, möglichstden Gesetzen der Vernunft entsprechende Weisedurch die Gesetzgebung gchandhabt werde, ist aller-dings ein dringendes Postulat dieser Vernunft;aber all' das Gute, was die Gesetze auch in dieserRücksicht stiften können, ist nur deshalb ein Gut,weil es Mittel ist, die sittliche Freiheit, den sitt-lichen Werth, und die Glückseligkeit unseres Ge-schlechtes zu fördern. Von diesen Gesichtspunktenausgehend kann man denn auch sagen, daß mög-lichste Freiheit und Gleichheit aller Glieder derGesellschaft auch im bürgerlichen Rechte herzustellen,zu den höchsten Aufgaben der Gesetzgebung gehört.In keiner einzigen Bestimmung der Gesetze darfder erste und höchste Grundsatz alles Rechtes ver-leugnet werden: