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beiten der menschlichen Natur dieselbe durchge-führt ist.
Schon früher haben wir den Fundamental,Satz aller Gesetzgebung berührt: daß des Gesetz-gebers erste Richtschnur immer seyn müsse, dasLeben zu beobachten, und dem allgemeinen Willensich anzuschließen, weil das für das Leben Not-wendige und Ersprießliche durch das Leben selbstund die Erfahrung sich am besten bewähre; weileS auch schon im Prinzipc der politischen Vereint,gung liege: — nicht, die Willkühr eines Einzelnenan die Stelle der Willkühr von Vielen zu setzen,sondern das Gemeinschaftliche in der UeberzeugungAller, oder aller Derer, welche einer wahr-hasten Ueberzeugung sähig sind, aufzufassen undfestzustellen, die Resultate der gemeinsamen Ver-nunft dieser Gesammthcit in eine positive Formzu bringen.
In einer andern Weise muß natürlich dieserSatz bei dem heutigen Bildungszustande der Gesell-schaft zur Anwendung kommen, als in den Urzeitender Staatenbildung, wo das noch durch keine Phi-losophie erforschte, durch keine Doctrin zergliederteRecht sich erst in der Gewohnheit des Volkes, fastinstinktmäßig, in seinen rohen Umrissen zu bilden,und nach und nach zu verbessern und zu läuternanfing. Allein auch heute noch geht in gewissemSinne, Recht und Gesetz aus dem Volke selbsthervor. Allerdings sind, wo es auf Meinungenankommt, nur die geistigen Größen im Volke znbeachten; diese aber machen sich auf die Dauerüberall geltend. Wenn die höhere Einsicht und