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jene leitenden Grundsätze, welche in materiellerBeziehung die gesetzgeberische Thätigkcit leiten müs-sen, Einiges zu sagen, damit im Voraus der Maß-stab angegeben sey, nach welchem der Werth desBestehenden zu bemessen ist, und der Standpunktfeststehe, von welchem ans allein eine organischeEntwickclnng des Rechtes mit glücklichem Erfolgeversucht werden kann.
Dem Vorwurfe, daß wir in der Wiederholungeiniger Gemcinsprüche durchaus nichts Erheblichesbieten können, glauben wir dadurch zu begegnen:daß es einige Wahrheiten gibt, die nicht zu oftgesagt werden können, und daß jene ersten undeinfachsten Grundsätze des Rechts, obwohl von denMeisten gekannt, und von Wenigen bestritten, den-noch in der Anwendung auf das moralische undrechtliche Leben der politischen Gesellschaft so man-nichfach verfehlt werden; daß es also in der Thatein heilsames Geschäft ist, diese Grundsatze rechthäufig und dringend zu wiederholen, damit immermehr ein deutliches Bcwußtseyn an die Stelle blin-der, gedankenloser Gewohnheit trete, die Gesetzeselbst zu immer höherer Vernünftigkcit erhobenwerden, und Jene, welche die Gesetze geben, sowie Jene, welche ihnen gehorchen müssen, immermehr in der Ucberzengnng übereinkommen, daß inallgemeinen Angelegenheiten immer die höchste In-telligenz den Ausschlag geben, die Gesetzgebung alsoimmer der höchsten Einsteht ihres Zeitalters stehanschließen muß, und der Werth einer Gesetzgebungallein danach zu bemessen ist, je harmonischer insich, mit ihren Umgebungen, und mit den Eigen-