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Jedem ist seine Ueberzcuguiig heilig: dem red-liehen nnd denkenden Richter, der vor seinem eigne»Gewissen damit bestehen will: wie er über Hab'und Gut seiner Mitbürger das Urlheil gesprochen,muß also auch seine eigne, auf das Gesetz gestützteUeberzcuguiig als Richtschnur seiner Entscheidun-gen gestattet werden; Dasjenige, woran man ihnbinden will, erhebe man zum Gesetz. Ist die Ge-fahr gar zu dringend, zeigt cS sich in der Praris,daß eine und dieselbe Frage zu verschiedenabgeurtheilt wird, so lege man den Entscheidungendes höchsten Gcrichthofes über solche Punkte gesetz-liche Kraft bei, oder erhebe sie zu Gesetzen, abernoch ein drittes Entscheidendes zwischen das Ge-setz und des Nichters eigne Meinung zu schieben,muß einen korrupten Rechtszustand, wo er nichtschon besteht, herbei führen, und widerspricht denGrundsätzen der Vernunft.
Will man daher eine gute Justiz, so sorgeman für gute Gesetze und gute Richter, man sorgealso namentlich für eine zweckmäßige wissenschaft-liche Ausbildung der Richter und für Publicitätder Jurisdiction.
Die wissenschaftliche Ausbildung des Richterssuche man so zu leiten, daß seine subjektiveNechtsanschauung ihn zum unverfälschte»Organe des objektiv-wahren Rechtesmacht. Dasjenige historische Recht, aus welchem daSjetzige positive hervorgegangen, sey daher auch derGegenstand seines Studiums. Nicht minder wich-tig aber sind für den Richter Philosophie und prak-tische Lebenskcuntnisse, weck die Gesetze der Ver-