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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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schon implieltö gegebener) Satz herleiten, der denindividuellen Fall entscheidet, was aber in derPraris vcrhältnißmäßig schon sehr selten vorkommt,so ist nun die allerdings schon schwierigere Auf-gabe des Richters die: das Gesetz in seinem eig-nen Sinne zu ergänzen; zweckmäßig wendet ersich deshalb an die historischen Rechtsqucllcn indenjenigen Punkten, wo das neue Gesetz aus demalten hervorgegangen; ist das neue hier nicht ab-ändernd und im Prinzip umstaltend zu Werke ge-gangen, so wird er hier häufig mit Gewißheit denFaden aufnehmen können, den das Gesetz abge-brochen hat; neben dem ehemaligen positi-ven Rechte wird er also auch die ehemaligeJurisprudenz zu berücksichtigen haben; ebenso wird auch die jetzige Jurisprudenz, ins-besondre werden die Entscheidungen der höch-sten Gerichtshöfe sein Urtheil leiten können.Allen diesen lfs m i t tc ln des Richters zurErkenntnis; des RechtS, d.h. zu der wahren,unverfälschten Repräsentation des allge-meinen Willens, kann aber keine bestimmteRangordnung angewiesen werden; welches vonihnen am meisten entscheidend für den Richter scynmuß, kann nur im concreten Falle erkannt werden,und muß der Einsicht des Richters überlassen blei-ben. Es muß als unwandelbarer Grundsatz fest-stehen, daß der Richter nach der ihm selbst inwoh-ncnden Rechtsanschauung (seiner subjektiven Ver-nunft) die dem Sinn und Geist des Gesetzes ent-sprechende Entscheidung der ihm vorgelegten Rechts-fragen zu treffen hat.