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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Mlnft, so wie wir sie heute erkennen, -- undder heutige Bildungsstand, Charakter und Sitteder Völker einen eben so bedeutenden, oder bedeu-tenderen Zlnthcil an Recht nnd Gesetz haben, alshistorische Begründung. Ein also ausgebildeterRichter wird zu bemessen wissen, was aus den beiSavigny aufgezählten » Ergänzungsmittcln «unseres Zivilrechts dem Sinn des Gesetzes gemäßist, und hiernach spricht eS denn von selbst, daßvon Er g änz nu g s m i tt c ln des Gesetzesnicht die Rede scyn kann, sondern von Hülss-mittcln der Rech ts e r kc nn t uiß.

Damit nun diese Rechtserkcnutniß, so vielmöglich, gleichförmig werde, und dieselben Rechts-anflehten den gesammten Richterstand beim Recht-sprechen leite», ist die Publicitat der Jurisdiktionvon höchster Bedeutung. Die verschiedenen Ge-richtshöfe müssen gegenseitig von ihren Entschei-dungen, in sofern dadurch zweifelhafte Fragen cineEr-ledigung erhalten, Kenntniß nehmen, undinRechts-zcitungen und Jahrbüchern müssen solche Erkenntnissedurch den Druck zur öffentlichen Kunde gebrachtwerden. Fehlt es den Richtern nicht an Einsichtund gutem Willen, so wird sich das Rechte baldallgemeine Geltung verschaffen, und dem Institutdes Cassationshofcs, als Fördernngsmittel diesesZweckes kann insbesondre unser Beifall nicht ver-sagt werden. Bei uns ist das ganze Verhaltnißschon dadurch äußerst vereinfacht, daß die ganzeRheinische Justiz von Einem Appcllationshofe ver-

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