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Meisterschaft erkennbar;« wogegen »die meistenBestimmungen des Landrechts weder die Höhe all-gemeiner, leitender Grundsatze, noch die Anschau-lichkeit des Individuellen erreichen, sondern zwischenbeiden Endpunkten in der Mitte schweben.«
Und dennoch, wie mangelhaft sind, bei jeneranerkannten Meisterschaft der römischen Elassikcr,ihre in den Pandekten zusammengetragenen Satze,als Gesetzbuch! Um wieviel mangelhafterist also noch jenes unvollkommne Jdealisirungs-system des Landrechts, verbunden mit der analyti-schen Methode der Tarstellung! Grade indemdas Gesetz einen Grundsatz an einzelnen Fällenentwickelt, macht es den Umfang der Anwendbar-keit des allgemeinen Satzes unbestimmt, und indemes den allgemeinen Grundsatz zu dürr und abstrakthinstellt, läßt es die Fälle der Anwendbarkeit nochzweifelhafter.
Anwendung der Rechtswissenschaft ist bei einemcasuistischen Gesetzbuche nicht ohne einige Willkührdenkbar. Die Wissenschaft ergänzt das Gesetz aussich selber, indem sie entweder aus den gegebenen
P Vom Beruf u. s. w. S. 50.
Ebendaselbst. S. 90.
Vgl. hierüber Pfeiffer a. a. O. Z. 6.
Wir verkennen es nicht, daß das ganze römischeRecht in Deutschland ursprünglich nur durch die Wis-senschaft rczipirt worden; nichts desto weniger ist esaber wirkliches Gesetzbuch für Deutschland geworden:und es kann daher sowohl die Art des Geltendwerdensals auch der ursprüngliche Zweck der Sammlung Zu-stinians nicht mehr wesentlich in Betracht kommen.