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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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hörig ausgedrückt sind. Beide Fehler sind im Land-rechte nicht vermieden; hanfig werden aus einemaufgestellten Grundsatze eine Menge Folgerungengezogen, wo der Grundsatz allein schon hinreichenwürde, um den Richter auch den abgeleiteten Satzals darin begriffen erkennen zu lassen; und ebenso beruhen nicht selten eine Menge individuellerEntscheidungen auf einem und demselben Prinzipe,welches sich aber nirgendwo mit praktischer Anschau-lichkeit ausgesprochen findet, sondern häufig in sotodtcr Allgemeinheit hingestellt ist, daß man dieVerhältnisse beinahe nicht zu erkennen im Standeist, auf welche es eine Beziehung haben soll. ")

Wie viel vollkommener in dieser Beziehungdie Methode der römischen Juristen ist, hat unsSavigny gezeigt; »diesen ist Theorie und Prariseigentlich gar nicht verschieden; in jedem Grund-sätze sehen sie zugleich einen Fall der Anwendung,in jedem Rechtsfalle zugleich die Regel, wodurcher bestimmt wird, und in der Leichtigkeit, womitsie so vom Allgemeinen zum Besonder» und vomBesonder» zum Allgemeinen übergehen, ist ihre

*) ,,Ln Ksnsrat il rsAuo äa»5 In, i'säavtion'uns inota-pii^schus izui uö nou8 Parsit pas convsuir auxIsis; Issels u'estpas toujsurs Mail ; il a guoll;noclioss äs vaKiis, 6' «dsoiir. gui souvsiid laissscllsrolisi-la psnses än lsgislatsnr" drückt sich hier-über der Advokat Mangan? ai j, der in Hinsichtauf materielles Verdienst das Landrccht übrigens sehrhoch erhebt. Siehe de?? Artikel I-sKislation strau-xsro in der Niblisiliegus Nu Larroau I. l'art, rsni.4. I'iiA. 13.,