Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
132
Einzelbild herunterladen
 

132

die Interpretation völlig untersagt, die Entschei-dung vorkommender und im Gesetzbuche nicht be-rücksichtigter Fälle sollte durch Anfragen des Rich-ters bei der Gesctzkommission berichtigt, '*) hiernachvon Zeit zu Zeit eine Vervollständigung des Ge-setzbuches vorgenommen, und so allmählig die mög-lichst erreichbare Vollständigkeit der Gesetze herbei-geführt werden. Im Landrcchte ist die Interpre-tation dem Richter wieder gestattet, das An-frage-System beschrankt, und spater völlig Verlasienworden. Doch ging man von der ursprüng-lichen Idee in soweit nicht ab, als der Richtersolche Falle, für die er im Landrcchte keine Ent-scheidung fände, dem Chef der Justiz zum Zweckder Anfertigung eines neuen Gesetzes anzeigensollte. ****)

Die Erfahrung lehrt aber, und es liegt inder Natur der Sache, daß die Falle und Fragendes Rechts sich niemals erschöpfen, daß also einGesetzbuch durch eine solche Entscheidung von Fällenentweder etwas Unzureichendes oder etwas Uebcr-flüssiges unternimmt; etwas Ucbcrflüssigcs: wenndie Entscheidung dieser Fälle schon aus den aufge-stellten Grundsätzen nach innerer Nothwendigkcitgefolgert werden kann; etwas Unzureichendes: wenndiese leitenden Grundsätze gar nicht oder nicht ge-

5) S. die bekannte Cabmetsordre von 1780. S. Xll, Xlir Entwurf des allgemeinen Gesetzbuchs Einl. §.34-36.55) A. L. R. Einl. §. 46. 4t».

55>l-) zi. L. N- Einl. §. 47. 4L. Erster Anhang zum

L. R. vom Z. 480?. §. Z.

»5»*) A. L. R. Einl. §. 50.