1Z<
Daß bei gleicher Vollständigkeit die größereKürze des Gesetzes überhaupt ein nicht geringerVorzug scy, bedarf wohl nicht der Erwähnung.Wie kann noch über Recht »das gemeinsame Be-wußtseyn des Volkes« bestehen, wo mit denBestimmungen des Rechtes Folianten angefüllt sind?— das Gesetz soll überall die Worte sparen, soweit dies mit Vermeidung von Dunkelheiten ge-schehen kann. Eine Vorschrift, die in wenige Wortesich zusammenfassen laßt, aus denen mit einigemNachdenken ihr ganzer Inhalt entwickelt werdenkann, soll nicht durch weitläufige Erklärungen an-schaulich gemacht werden.
Daß den Verfassern des allg. Landrechts eineklare Anschauung aller dieser Bedürfnisse gefehlthat, zeigt die Wahl der Mittel, welche sie getroffenhaben, um denselben zu entsprechen. Der großeKönig hatte das vortreffliche Ziel vor Augen: »daßdurch das Landrecht ein gewisses Recht geschaffenwerden und die ewigen Edikte aufhören sollten.«Das unverkennbare Bestreben der Verfasser desLandrechtes war auch auf Einfachheit, Popularitätund Vollständigkeit gerichtet. Allem sollte durchdas Gesetz vorgesehen scpn, und Willkühr der Rich-ter sollte unmöglich gemacht werden. Indessen hatder Weg, den man zur Erreichung dieses Zweckeseingeschlagen, in der Folge sich als unzweckmäßigausgewiesen. Vollständigkeit und Gewißheit desRechtes hoffte man zu erreichen, indem man dieeinzelnen Rcchtsfälle als solche vollständig aufzäh-len und einzeln entscheiden wollte. Nach demEntwurf des Gesetzbuches wurde sogar dem Richter