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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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buch der Rechtswissenschaft entbehren, ober durcheine ängstliche Casuistik das Bedürfniß derselbenausschließen kann. Nur wahre Gesetze, nur posi-tive Sätze soll das Gesetzbuch ansnchnieu, d. h.die Feststellung jener Rechtsverhältnisse, bei wel-chen die Rechtsphilosophie allein nicht ans eine un-zweifelhaft und uothwendig allein richtige Entschei-dung führen kann, sondern wo der Cnltnrzustand,die gesellschaftliche und äußere Lage verschiedeneAnwendung der obersten Grundsätze desRechts nicht allein zulassen, sondern sogar mitNothwcndigkeit begründen; überhaupt da soll dasGesetz sprechen: wo mehrere höhere Rück-sichten gleichmäßig zur Sprache kommen, unddie Art und das Maß ihrer Vereinigung durcheine positive Anordnung bestimmt werden muß,damit dem Rechte die unentbehrliche Festigkeit(welche die Wissenschaft und der Volksgebrauchallein nicht schaffen kann) gesichert werde. *) Die

*) Hiernach können wir mit p. Oppen uns nicht ganzeinstimmig erklären, welcher in seinerVergleichungder französischen und preußischen Gesetze" I. Heft.S. 57. sagt:Die Festigkeit des Cwilgesctzes ist alsein Hauptzweck guter Legislation anerkannt, jaman kann sagen, daß einzig nur durch sie der Erfolgdes Gesetzes und sein segensreicher Einfluß gesichertwird; Lykurg ns weißte sich, um sie zu erreichen,dem Hungertode, und Soll Zahre änderte Sparta nichtsan seinem Gesetze. Alle Nechtssystemc streben nachdiesem Ziele, das vollkommenste Gesetz ist ewig, wiedie Gesetze der reinen Moral."

Wenn Stillstand der Menschheit schon Vollkommen-heit beurkundete, so würde die Vollkommenheit des