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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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wickeln sich immer neue Lebens - mithin auchRechtsverhältnisse: bei einer rein casnistischen Ge-setzgebung würde für diese dann immer die Not-wendigkeit einer Einschreitnng von oben her ein-treten. Ein solches immerwährendes Einschreitenund Entscheiden von oben herab aber müßte zurFolge haben, daß es mit der Zeit so viele Gesetzegeben würde, daß es nicht mehr möglich wäre, siealle zu kennen, und für die unentschiedenen Falle,deren doch immer noch genug übrig bleiben wür-den, gäbe es dann nur um so viel mehr wider-sprechende Analogien.

Das Gesetzbuch muß daher die Entscheidungder möglichen Falle im Voraus enthalten, ohnegleichwohl die Falle einzeln und unmittel-bar zu entscheiden. Nur durch Forschung nachdem Allgemeinen im Besonder», und Beschränkungder Gesetzcsvorschriften auf solche Regeln, unterwelche die einzelnen Fälle sich subsumiren lassen,kann der Gesetzgeber diesen Zweck erreichen. DieAnwendung der Regel muß der' Gesetzgeber derverständigen Beurthcilung des Richters überlassen.

Inzwischen braucht das Gesetzbuch keineswegsjene allgemeinen Prinzipien aufzustellen, welche beijeder Gesetzgebung vorausgesetzt werden müssen zwas jeden Gebildeten seine eigne Vernunft lehrt,darf keinen Platz im Gesetzbuche finden. Was zurTheorie gehört, ist im Gesetze überflüssig. DasStudium der Rechtswissenschaft soll in dem Gesetzekeinen Leitfaden finden, so wenig auch das Gesetz-

Hugv'S Naturrecht. §. 120.