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einen besonders gearteten Fall, die sich im Laufeder Zeit als nothwendig ergeben, überhaupt Ab-änderungen in dem Umfange der aufgestellten Rechts-sätze, Umarbeitungen einzelner Materien, vervoll-ständigende Gesetze, welche nach und nach bei denFortschritten der gesellschaftlichen Einrichtungen Bc-dürfniß werden, erschweren allmählig den Ueber-blick und trüben wenigstens die ursprünglich vor-handene Einheit. Ihre Einflechtung in das Ge-webe des ganzen Ncchtssystems wird daher um sonöthiger, da die Abänderung eines einzigen Satzeshäufig eine Veränderung — wenigstens in der Fas-sung vieler anderen Satze von selbst nach sichzieht, und manche durch das ganze Gesetzbuch sichziehende Verfügungen, welche durch die Aufnahmevon Abänderungen oder Zusätzen zwar nicht auf-gehoben werden, aber doch einen andern Umfangder Anwendbarkeit erhalten, nach Maßgabe dieserAbänderungen auch überall bei der Anwendungim Einzelnen, — besonders also in casuistischcn Ge-setzbüchern, Modifikationen erheischen. Jedenfallsaber thut es, hiervon auch abgesehen, der prakti-schen Bequemlichkeit bedeutend Eintrag, wenn eineUnzahl nachträglicher Gesetze neben dem eigentli-chen Gesetzbuch? cristirt.
Die gröbsten Unvollkommenheitcn eines Gesetzessind innere Widersprüche. Eine Verletzung derinncrn Einheit ist es, wenn dieselbe Frage in ver-schiedenen Gesetzesstcllen in entgegengesetztem oderungleichem Sinne entschieden wird; wenn die Ent-scheidung eines angenommenen Falles durch eineGesetzstelle mit einer andern nicht bestehen kann;