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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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sofern ncmlich der Widerspruch kein scheinbarerist, und eine Vereinigung beider Sätze vermittelsteiner vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkungdes Einen durch den andern, oder einer stillschwei-genden Beziehung auf verschiedene Voraussetzun-gen nicht herausintcrpretirt werden kann: wo alsoein direkter oder indirekter Widerspruch vorhandenist. Aber auch schon dann ist die wahre, vollkomnmeEinheit verletzt, wenn gleichartige Rechtsverhält-nisse ungleichartig aufgefaßt und behandelt werden,ohne daß grade in ihrem Unterschiede selbst auchdie abweichende Behandlung eine vernünftige Be-gründung findet wenn keine Proportion herrschtin der Anwendung anerkannter Billigkeitsgrundsätzeauf entsprechende Rechtsverhältnisse, wenn über-banpt keine Conscqncnz in der Anwendung derPrinzipien auf diejenigen Rechtsverhältnisse herrscht,bei denen diese Prinzipien gleichmäßig entscheidendseyn sollten.

Der untrüglichste Weg, solchen Fehlgriffen zuentgehen, ist: möglichste Einfachheit desGesetzes, möglichste Zurückführnng des Rechtsans allgemeine Grundsätze, möglichste Abstraktionder Regel von den Fällen. Davon kann nicht dieRede seyn, daß Regeln in todtcr Allgemeinheitaufgestellt werden sollen, denen alle Anschaulich-keit fehlt, die Alles und auch wieder Nichts untersich begreifen, und sich zur Rechtfertigung der ent-gegengesetzten Entscheidungen gebrauchen lassen;auf diese Art würde der oberste Grundsatz derRechtsphilosophie bei allen Völkern der Erde Ge-