Eigenschaften, die der Gesetzgeber in seinem Werkevereinigen soll, — ohne welche auch die größteWeisheit in den einzelnen Anordnungen einen glück-lichen Nechtszustand nicht sichern kann.
Einheit der Grundlagen ist das erste Er-fordernis. Was könnte man sich von einem Ge-fetzbuche versprechen, dessen einzelne Theile vonmehreren Verfassern herrührten, welche sich überdie leitenden Grundsatze nicht mit einander ver-ständigt, — dabei eine ganz verschiedene Nechts-Lildung genossen hätten, und daher nothwendigvon durchaus verschiedenen Gesichtspunkten aus-gingen? Welche Ordnung und Sicherheit im Rechteist noch heute dort zu finden, wo Gesetzgebungenaus verschiedener Zeit und von verschiedenen Völ-kern herrührend, — daher von verschiedenem Cha-rakter im Ganzen, und widersprechend im Einzel-nen, als geltende Rechtsquelle zusammen gewor-fen sind? —
Das ganze Privat-Recht soll ans einemGuß seyn. Sogar die äußere Einheit ist in sofern ein wesentlicher Nutzen, als gar zu bedeu-tende Vernachlässigung derselben unfehlbar zuletztauch Verstöße gegen die innere Einheit nach sichziehen muß. Was ein Ganzes bildet, soll auchals ein Ganzes abgehandelt werden, — derselbeAusdruck auch immer denselben Begriff, und zwargenau in demselben Umfange bezeichnen.
Zweckmäßig ist daher auch schon aus diesemGrunde eine von Zeit zu Zeit wiederholte Ueber-arbcitung der Gesetze. Abänderungen und Aus-nahmen von einer allgemein gefaßten Regel für