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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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und ein originäres Recht construirt haben, welchesman ohne Bedenken unter die Absurditäten ver-weisen kann; Andre, die schon richtiger das Be-dürfniß erkannten, und die Kräfte der Gegenwartanschlugen, waren der Meinung: daß man aufVereinfachung der Ncchtsqnellen mittelst eines aufdie allgemeinsten Grundsätze beschrankten, durchsorgsame Beachtung der einheimischen Rechte er-gänzten Auszugs aus dem römischen Rechte Ve,dacht nehmen müsse.

Wenn es daher wahr ist, was die Praktikerbehauptet haben, daß es fast keinen Fehler einerunzweckmäßigen Gesetzgebung gebe, der sich nichtin jenem Rechtszustande von Deutschland vorge-funden, so muß ohne Zweifel die Kenntnißjenes Rcchtszustandcs außerordentlich lehrreich feyn,indem sie uns die manniehfaltigstcn Fingerzeigegibt über das, was die Gesetzgebung vermeiden sott.

Vor allen Dingen ist die Sprache des Gesetz-buches zu beherzigen. Ein Gesetz für Deutsche seyin deutscher Sprache abgefaßt. Was Tho masiusvom römischen Rechte sagte: stultum est, legesImsiere non in ec> icliomate, guoel iutelligit popu-

*) S. Schlossers Borschlag und Entwurf u. f. w,

Seite 27. Briefe über die Gesetzgebung u. s. w,Frankfurt 1789. S. 46. Savigny (vom Berufu. s. w. S- 9Z.) führt diesen Vorschlag als Belegdafür an: daß Schlossermit den eigenthümlt-chcn Bedürfnissen des bürgerlichen Rechts keineswegsim Reinen gewesen."

**) S. P fei ffe r s Ideen u. s. w. S. 82.

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