122
Iu5, dies gilt auch vom französischen, und es istein höchst schätzbarer Vorthcil, den die Gesetzcsrc-Vision den Rhcinprovinzcn bringen wird, daß dieOriginalsprache ihrer Gesetze die deutsche seynwird. Freilich ist der Nachtheil der französischenSprache, als Ursprache unsrer Gesetzgebung, we-niger fühlbar wegen der ausgebreiteten und all-gemeinen Kenntniß derselben, und überdies sindbekanntlich in den Rhcinprovinzen die französi-schen Gesetze nebst einer authentischen Ucbcrsctzungpublizirt; wodurch indessen nicht ausgeschlossenist, daß auf den Urtext gleichfalls noch zurück ge-gangen werden muß, weil wir von der französi-schen Jurisprudenz, die an diesen letztern sich an-schließt, vor Einführung eines neuen RheinischenGesetzbuches unS nicht völlig lossagen können-Gewiß wird es aber eine wesentliche Verbesserungunseres Rechtszustandcs seyn, wenn das deutscheIdiom die Ursprache unsrer Gesetze ist, und wirdürfen hoffen, daß die Absonderung von der fran-zösischen Rechtswissenschaft, die das neue Gesetznach sich ziehen muß, durch den aufblühendenReichthum einer einheimischen wissenschaftlichen Be-arbeitung des neuen Rechts mehr als reichlich er-setzt werden wird. -- Haben wir doch jetzt schonin dem Rheinischen Archive, so wie in man-chen trefflichen Abhandlungen und Bearbeitungenunseres Rechts durch einheimische Rechtsgelehrtedie Beweise, daß es an wissenschaftlichem Sinnund an geistigen Kräften in unserer Provinz kei-neswegs fehlt!
Die Sprache des Gesetzes sey reines Deutsch;die Sätze wohl gebildet und klar gefaßt: mögen