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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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gestürmtes und ganz unzusammenhangendcs Ge»bände der Gesetzgebung bildeten; daß sämmtlicheThcile, wenn sie auch einzeln unübertrefflich wären,dennoch in ihrer unorganischen Verbindung nur einsehr unvollkommenes Gesetz darstellten; daß aberauch die einzelnen Theilc selbst durch ihre Formdie praktische Anwendung sehr erschwerten; daß esThorheit sey, ein in srcmder Sprache geschriebenesGesetz zu haben; daß das Römische Recht durchden Zusammenhang mit dem Römischen Staats-und Volksleben, durch den Zusammenhang mit demalten Formelwesen und mit den übrigen Rcchtsal«terthümcrn, so wie durch das Unzusammenhängend«und Unzuverlässige der Compilationen, als deut-sches Gesetzbuch wenig Werth habe, und alleseine innere Vortrcfflichkeit, die in dem überallnicht zu verkennenden und überraschenden Einklangmit den Grundsätzen der Vernunft, der harmoni-schen Durchführung der Rechtsprinzipien und indem Reichthum an Entscheidungen interessanterFalle bestehe, demselben! gleichwohl nur alsRechtsbuch, als doktrinelles Recht, eine besondereSchatzbarkeit geben könne; daß kanonisches undlongobardischcs Recht aus vereinzelten, zerrissenen,größten Theilö unpraktischen und widersprechendenVerfügungen beständen, daß endlich die deutschenRechte nicht minder dunkel, mangelhaft und un-sicher sepen. Einige glaubten daher damals schonein Heil zu finden in dem unglücklichen Ge-danken: daß der gesammte Rcchtsvorrath, so weiter praktische Gültigkeit habe, aufgezeichnet würde;

das sicherste Ertödtungsmittel der Wissenschast;

Andere wollten das Bestehende ganz vernichtet