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auch hier zwar einen Tauschwcrth; das Mandats-verhältniß gehört ins Vermögensrecht, aber diesist nicht das Unterscheidende. —
Unbequem erscheint besonders die Zerstückelungdes Erbrechtes; zuerst handelt der 9tc Tit. des
I. Th. von der Erwerbung der Erbschaften, — dert2te von den Testamenten und Erbverträgcn, der17te von dem gemeinschaftlichen Eigenthum derMiterben, und zuletzt der 2te und Zte Tit. des
II. Th. von den Jntcstat-Erbrechtcn.
Wie leicht würde dieser Ucbclstand dadurch ver-mieden, daß man das Recht auf Bcerbung gemäßder von uns eben aufgestellten Classifikation derRechte als eine für sich abgeschlossene Parthie desPrivatrechts behandelte. Das Kapitel, welchesvon Entstehung des Erbrechts handelte, würde d>eLehre von den Testamenten und die Intestat-Erb-folge-Ordnung aufnehmen, und so würde in we-nigen Untcrabthcilungcn das gesammtc Erbrechterschöpft werden.
Das Vormundschaftsrccht ist im Landrechteunter die Rechte und Pflichten des Staats anfge-uommen; gleichwohl ist es klar, daß die Grund-sätze über die Vertretung des Minderjährigen durchden Vormund in bürgerlichen Angelegenheiten, überdie Verwaltung seines Vermögens, überhaupt dasgauze Rechtsvcrhältniß zwischen Vormund und Be-vormundetem privatrechtlicher Natur ist. Hierankann der Umstand, daß der Staat selbst die Obcr-vormundschaft führt, keineswegs etwas ändern.
Da die vaterliche Gewalt über das noch nichtzur geistigen Selbstständigkeit gelangte