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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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auch hier zwar einen Tauschwcrth; das Mandats-verhältniß gehört ins Vermögensrecht, aber diesist nicht das Unterscheidende.

Unbequem erscheint besonders die Zerstückelungdes Erbrechtes; zuerst handelt der 9tc Tit. des

I. Th. von der Erwerbung der Erbschaften, dert2te von den Testamenten und Erbverträgcn, der17te von dem gemeinschaftlichen Eigenthum derMiterben, und zuletzt der 2te und Zte Tit. des

II. Th. von den Jntcstat-Erbrechtcn.

Wie leicht würde dieser Ucbclstand dadurch ver-mieden, daß man das Recht auf Bcerbung gemäßder von uns eben aufgestellten Classifikation derRechte als eine für sich abgeschlossene Parthie desPrivatrechts behandelte. Das Kapitel, welchesvon Entstehung des Erbrechts handelte, würde d>eLehre von den Testamenten und die Intestat-Erb-folge-Ordnung aufnehmen, und so würde in we-nigen Untcrabthcilungcn das gesammtc Erbrechterschöpft werden.

Das Vormundschaftsrccht ist im Landrechteunter die Rechte und Pflichten des Staats anfge-uommen; gleichwohl ist es klar, daß die Grund-sätze über die Vertretung des Minderjährigen durchden Vormund in bürgerlichen Angelegenheiten, überdie Verwaltung seines Vermögens, überhaupt dasgauze Rechtsvcrhältniß zwischen Vormund und Be-vormundetem privatrechtlicher Natur ist. Hierankann der Umstand, daß der Staat selbst die Obcr-vormundschaft führt, keineswegs etwas ändern.

Da die vaterliche Gewalt über das noch nichtzur geistigen Selbstständigkeit gelangte