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Rechte als Gegenstand des Eigenthums abhandelt.So hat denn in dem Titel »vom gemeinschaftlichenEigcnthume« (Th. I. Tit. 17.) das Wort Eigen-thum den Sinn von Vermögensrechten überhaupt,und Aktiv- und Passiv-Obligationen werden mitdarunter begriffen; man hat hier jene vage Be-deutung des Worts Eigenthum noch festgehalten,indem mit Eigcnthum das Zugchörcn, die Zustän-digkeit des Rechts bezeichnet wird, und gemein-schaftliches Eigenthum so viel heißt, als Rechte,die Mehreren in Gemeinschaft zustehen, communisjurium. Hingegen vom 18tcn Titel an ist Eigen-thum nichts weiter als das äominium des Römi-schen Rechts, abgesehen von der unrichtigen Theorivdes subjektiv gcthcilten Eigenthums (clomimnm c!ö-roctnm und utile.)
Die Rechte auf Handlungen führt das Land-recht überall auf Eigenthum zurück; daß diesmanchmal nur sehr gezwungen geschehen kann,liegt am Tage. So ist z. B. das Mandatsver-hältniß unter dem Titel: »Von Erwerbung desEigcnthumö der Sachen und Rechte durch einenDritten« (Th. I. Tit. 13.) abgehandelt, obschonder eigentliche Gegenstand des Mandats gar nichtnothwendig eine Erwerbung zu scyn braucht, unddie gegenseitigen Entschädigungsansprüche, in deneneine Erwerbung gewissermassen liegt, nur eine zu-fällige Wirkung des Mandats sind. Wie viel rich-tiger wäre es nicht, dies Rechtsverhältnis selbst-ständig abzuhandeln: Grundsätze aufzustellen, wives entsteht, und aufhört; welche Wirkungen eshervorbringt. Die gegenseitigen Leistungen haben