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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Individuum nicht nur ein, durch das Naturver-hältuiß begründetes Recht des Vaters ist, sondernauch eine, durch das Schutzbcdürfniß des Kindesgebotene Pflicht, und ein von der Staatsgewaltfestgestelltes, durch das natürliche Bedürfniß erzeug-tes Recht des Kindes, und das Bedürfniß mit demTode der Eltern nicht wegfallt, so hat das positiveRecht dem elternlosen Minderjährigen in dem Vor-munde einen Stellvertreter seines natürlichenVormundes zur Seite gesetzt.

An das Rechtsvcrhältniß der Eltern und Kin-der schließt sich also auch das Rcchtsverhältniß derVormundschaft an. Selbst wenn dem Vormundkeine Rechte über die geistige und physische Person(das Individuum) des Mündels zuständen, so würdedas Rechtsvcrhältniß der Vormundschaft noch immerals ein Recht an andern Personen abgehandelt wer-den müssen; denn das Recht des Vormundes würdedoch an der juristischen Person des Mündels, dieman von dem Individuum gesondert denken muß,statt finden. Der Vormund vertritt oder ergänztdie juristische Person des Mündels in rechtlichenGeschäften; dies ist der uneigcntliche Ausdruck fürdas Recht des Vormundes an der juristischen Per-son des Mündels; diese ist ihm vom Staate über-tragen. So ist also die Vormundschaft ein Rechtan der Person und gehört ins Privatrccht.