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thum seyn, sondern nur der Gegenstand desEigen rhu ins, so wie der Gegenstand andererRechte; andern Theils kann wohl die Sache Gegen-stand eines gemeinschaftlichen Eigcnthnms(»Rechtes) und auch Gegenstand irgend eines anderngemeinschaftlichen Rechtes seyn; man kann aberweder sagen, daß eine Sache gemeinschaftliches Eigen-tum sey, noch daß ein Recht gemeinschaftlichesEigenthum sey, wenn man nicht etwa Sache fürEigcnthum an der Sache und das Wort Eigen-thum in der oben angegebenen erweiterten Bedeu-tung nehmen will. Durch diese Theorie wird aberder alte Begriff von Eigcnthum verwirrt, und einneuer, wie nus scheint, entbehrlicher Begriff unter-gelegt, für den man, wenn man eine Bezeichnungwünschte, lieber ein neues Wort geschaffen hatte.
Wie überflüssig und unfruchtbar aber alle dieDistinktioncn sind, welche das Landrecht macht, umjenen erweiterten Begriff von Eigenthum vollstän-dig durchzuführen, ergibt sich aufs Augenschein-lichste daraus, daß vom 22tcn Paragraphen derEigcuthumslchre an, wo die Definitionen aufhö-ren, und disposttive Bestimmungen folgen, derganze Titel nur noch von Eigenthum an Sachenund zwar insbesondere an unbeweglichen Sachenhandelt.
Fast alle Rechtsverhältnisse nun, welche nichtin das Familienrccht gehören, werden durch dieBeziehung auf Eigenthum rubrizirt, und der er-weiterte Begriff von Eigenthum, wo man es thun-lich fand, festgehalten, indem man noch hier undda vom .Eigemhum an Rechten spricht, und die