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ausschließlich zu verfügen, ist Eigcnthümer des For-dcrungsrechtcs. Man nimmt hier Eigcnthumin der umfassenden Bedeutung der Unterordnungeines Rechtes unter den rechtlichen Willen einerPerson; der Begriff: daß etwas zu meinen Ver-mögensrechten gehört, wird durch das WortEigenthum bezeichnet. So wie aber das Nieß-brauchsrccht und das Fordcrungsrecht zu meinenVermögensrechten gehört, so gehört dazu auch dasRecht, über eine Sache ausschließlich und vollstän-dig zu verfügen. (Eigenthum an der Sache.) DasLandrecht mußte also neben dem Eigenthum aneinem FordcrungSrechte und neben dem Eigenthumam jus ususbeuotus auch ein Eigenthum am Eigen-tumsrechte kennen. Diese Vorstcllungsweisc hältaber das Landrccht nicht fest, sondern stellt aufeine verwirrende Weise Recht und Sache pa-rallel, indem es in den drei angeführten Fallenein Eigenthum an einem Forderungsrechte, Eigen-thum am Recht des Nießbrauchs, und Eigcn-thum an Sachen als entsprechend koordinirt.
Daß dies unrichtig scy, leuchtet wohl vonselbst ein; Recht und Sache können niemals koor-dinirt werden; dem Einen Rechte an der Sacheentspricht das andre, dem Nießbrauchsrechte dasEigenthum. Nehmen wir z. B. den H. 17. deSA. L. R. Th. l. Tit. 8.
»In wiefern mehrere Personen an einem dieserRechte (z. B. Nießbrauchsrecht) Theil neh-men, ist das Recht, nicht aber die Sacheselbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum.« —
so kann eines Theils eine Sache nicht Eigen-