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Unrichtigkeiten ist, die bei den Einteilungen undUnterabtheilungcn vorkommen.
Auch im Landrcchte findet sich der Fehler, daßman zwischen Vermögensrechten überhaupt, zwischenSachen, Rechten an Sachen und Eigenthum die rich-tigen Unterscheidungen entweder gar nicht gemacht,oder nicht festgehalten und rein durchgeführt hat.
Nachdem mau in sieben einleitenden Titelnaußer dem Recht der Persönlichkeit und der Be-sitzlehrc auch noch die allgemeinsten Begriffe vonSachen, Handlungen, Willenserklärungen, Ver-tragen und ihren rechtlichen Folgen abgehandelt,so sieht man in dem ganzen übrigen Privatrcchtenur noch die zwei großen Materien: Eigenthun»und die Rechtsverhaltnisse in der Familie.
In der Lehre vom Eigenthum *) faßt manunter dem Begriff Eigcnthum in H. 1. und 2. alleVermögensrechte zusammen; man definirt nemlich:Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugtist, über die Substanz einer Sache oder einesRechtes ausschließlich zu verfügen; und als Ge-genstand des Eigenthums wird Alles bezeich-net, »was einen ausschließenden Nutzen gewäh-ren kann.«
Wer also befugt ist, über die Substanz desNießbrauchs - Rechts ausschließlich zu verfügen, istEigenthümer des Nießbrauchsrcchtes, und wer be-fugt ist, über die Substanz eines Fordcrungsrcchtcs
. A. L. R. °TH. l. Tit. 6.)
5P In der Ausdrucksweise des täglichen Ledens wird atzlerdings alles Mein und Dein unter dem Wort Ei-genthum begriffen: von systematischer Ordnung ist daaber auch keine Rede.