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sctzcs - Entwurfes durch den gesetzgebendenKörper nur nach und nach, so wie demselbendie einzelnen Titel vorgelegt wurden, und ebensoerfolgte die Promulgation nach Maßgabe der Ver-wandlung des Entwurfes in ein Gesetz. Von derHaupteinthcilung des Gesetzes in drei Bücher wardamals noch keine Rede. Erst beim Schlüsse derDiskussion über das ganze Gesetzbuch und in denSitzungen vom 19. und 26. Voutoso Jahres XII.(10. und 17- März 1804.) wurde die von denVerfassern des Gesetzes gemachte Eintheilung indie drei Bücher ohne Widerspruch durch das Ge-setz angenommen, welches die Ordnung bestimmte,in welcher die Titel auf einander folgen.
Mit Recht läßt sich gegen diese Eintheilungeinwenden, daß sie keine theoretische Begründungfür sich hat, oder doch wenigstens, daß sie nacheinem vernünftigen Eintheilungsgrunde nicht voll-ständig durchgeführt ist.
Die Rechte der Person an sich werden inden vier ersten Titeln des ersten Buchs, in denübrigen Titeln desselben die Rechte an andernPersonen oder die Rechte der Person in derFamilie abgehandelt.
Das zweite Buch enthält die Lehre von denRechten an Sachen.
An den Rechtsverhältnissen endlich, die in demdritten Buche zusammen abgehandelt werden, griff-mau ein gemeinsames Merkmal auf, nemlich, daßsie alle in gewisser Weise Erwerbungsarten desEigenthums darstellen, und hieraus nahm man