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denn die Veranlassung, das Erbrecht, das Obliga-tionen-Recht und die Lehre von der Verjährung ineinem einzigen Buche unter dem Titel: »Von denverschiedenen Arten, das Eigenthum zu erwerben«zusammenzufassen.
Indessen ist dies offenbar eine verfehlte Idee.Es ist allerdings eine Hauptbeziehung des Privat-rechts, eine Erwerbungen zu ordnen, und eine Er-werbung des Eigenthums ergibt sich gewissermaßenaus allen den Rechtsverhältnissen, welche im drittenBuche des Code Napoleon abgehandelt werden.Das Recht auf ein Handeln oder Unterlassen einerandern Person z. B. lös't sich im Fall der Nicht-erfüllung oder Uebertretung von Seiten des Ver-pflichteten in einen Anspruch auf Schadensersatzauf, 5) und ist also mittelbar die Quelle einerErwerbung. Indessen lassen sich eben so gut auchder Nießbrauch und das Zuwachsrccht, welche imzweiten Buche abgehandelt werden, als Artender Erwerbung ansehen. Nicht minder ist auchdie Abwesenheit für die Erben eine Art der Er-werbung , und die Adoption für das Adoptiu-Kind, obschon der Code beide Rechtsverhältnisseim ersten Buche abhandelt, und, dem Wesen nach,die Abwesenheit bei den Rechten der reinen Per-sönlichkeit und die Adoption bei den Familien-Rechten abgehandelt werden muß. Wenn daherdie Personen-Rechte eben sowohl als Arten der Er-werbung des Eigenthums angesehen werden können,so muß man zugeben, daß für die systematische
Art. 1142. des B- G. B.