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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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chen-Rechte abgehandelt werden, wie dies z. B. imCode Napoleon und im Oesterrcichischcn bnrgerli,chen Gesetzbuch geschieht, wo dieselben gleich andie Lehre von dem Rechte der Persönlichkeit an,geschlossen werden. Die Entscheidung dieser Fragehangt davon ab: welche Classe von Rechten ein«fachcr ist, und welche die andre mehr voraussetzt.Sie hängt also auch von dem Inhalte des ein»zelnen Gesetzbuches ab; je nachdem in einemGesetzbuche die Bestimmungen des Personen-Rechtsan jene des Sachenrechts mit mehr Bequemlichkeitangeschlossen werden, oder umgekehrt, hiernach er«scheint es auch schicklicher, das Personen-Recht demSachenrechte nachfolgen oder voraus gehen zu las-sen. Wir legen indessen auf diesen Umstand wenigWerth, weil doch alle diese Classen von Rechtenkoordinirt neben einander stehen, das richtige Ver«standniß des Personen-Rechts die Kenntniß desSachen-Rechts und umgekehrt voraussetzt, undalso das Voranstehen der einen oder andern Rcchts«marerie, wenn im Ucbrigcn bei der Fassung hier-auf die erforderliche Rücksicht genommen wird, inBeziehung auf Nichtigkeit oder praktische Brauch-barkeit beinahe gleichgültig ist.

Die vorhin aufgestellte Classifikation der Rechtewollen wir nicht weiter verfolgen, sondern wollennur aus den aufgestellten Grundsätzen einige Fol-gerungen ziehen, die sich daraus in Beziehung aufden Code und das preußische Landrecht ergeben.

Die franzosischen Gesetzgeber haben auf einebefriedigende systematische Anordnung wenig Werthgelegt. Bekanntlich erfolgte die Sanktion des Ge-