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so wird auch für die Rheinische Gesetzgebung dasin dem revidirtcn allgemeinen Landrechte befolgteSystem, in sosern dies Landrecht auch in der Nhein-provinz als Subsidiarrecht eingeführt werden soll,als Muster dienen. Auch wenn unser neues Gesetzim Uebrigen größtcuthcils an das jetzt beste-hende angeschlossen werden sollte; wenn also imInnern der einzelnen Rechtsmatcrien die bedeutend-sten Abweichungen unserer Gesetze von den Be-stimmungen des allg. L. N. auch nach der Revisionnoch bleiben sollten, so wird dennoch die Anord-nung der Materien im Ganzen ohne Schwie-rigkeit nach demselben Plane angelegt werdenkönnen. Der Plan, nach welchem in dem neuenLandrechte die Eintheilung und Anordnung derMaterien ausgeführt wird, ist daher auch für dieRbeinprovinz von Wichtigkeit; und auch für denFall, daß hier das allgemeine Landrecht keinesubsidiarische Gültigkeit erhalten sollte, dürfte einePrüfung derjenigen Systeme, die bei der Revisionzunächst zur Benutzung vorliegen, nemlich des imLandrechte und des im Code befolgten, hier nichtüberflüssig erscheinen. Ueberhaupt ist die Fragenicht ohne Interesse: welche Eigenschaften von ei-nem zweckmäßigen Plane des Civilrcchts gefordertwerden müssen, da bedeutende Autoritäten sich aus-gesprochen haben, daß der wissenschaftliche Werthdes Systems des Civilrcchtes ziemlich gleichgül-tig sey.
Es ist in dieser Beziehung die erste Aufgabe
Siehe Gönner Archiv für die Gesetzgebung. Band
IV. S. W7.