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bundcn erscheint, auch in der äußern Form einegesonderte Abtheilung des Rechts darstelle. Fürdiejenigen Lander, wo ein ausgedehnter und wich-tiger Handelsverkehr eine umfassende Handelsgc-setzgebung zum Bedürfniß gemacht hat, erscheintes ebenfalls zweckmäßig, diesen Thcil der bürger-lichen Gesetzgebung als Spezialrecht auszuscheiden.Eine solche Ausscheidung findet freilich weniger mder Natur der Sache als in der praktischen Be-quemlichkeit ihre Rechtfertigung: je wichtiger abereinzelne Verhältnisse des bürgerlichen Lebens sind,je ausführlichere gesetzliche Bestimmungen dadurchBedürfniß werden, wie das außer dem Handelauch noch vom See- Feld- Forst- Bergwesen u. s- w.gelten möchte, um so mehr wird es sich als zweck-mäßig bewähren, daß solche Materien als Spe-zial-Ncchte in besondere Gesetze gefaßt werden, da-mit nicht das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch durchMaterien überfüllt und zum täglichen Gebraucheunbequem gemacht werde, welche für den größtenThcil der Besitzer gar kein Interesse haben. Nichtfür den Rechts gelehrten allein nemlich, —denn Dieser darf keinen Zweig der Gesetzgebungvernachlässigen, - sondern für jeden Bürgersind die Gesetze bestimmt, und das bürgerlicheGesetzbuch insbesondere sollte sich in den Händeneines jeden Bürgers befinden, der so viel Bildunghat, als erforderlich ist, um seine Dispositionen zuverstehen.
Da es im Sinne der preußischen Gesetzgebungliegt, daß die Provinzialrechte nach der Anordnungdes allgemeinen Landrechtes verfaßt werden sollen,
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