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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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des bürgerlichen Gesetzgebers: daß das Privatrcchtmöglichst für sich gesondert werde; daß solche Be-stimmungen, welche die Privatverhältnisse derStaatsangehörigen nicht berühren, und bei derEntscheidung der Prozesse vor dem bürgerlichenNichter gar nicht zur Anwendung kommen können,auch dem Civil-Gcsctze fremd bleiben.

Die Hauptaufgabe sodann ist die, daß die ge-sammte Materie des bürgerlichen Rechtes in einemwissenschaftlich geordneten Zusammenhange darge-stellt werde. Dies ist bei dem positiven Rechte umso schwerer, da dasselbe kein reines, wissenschaftli-ches Ganzes bildet, welches schon durch die höchsteVernunft selbst gegeben wäre, und nur n xoslerio, ider Auflösung in seine Theile bedürfte; da es sichvielmehr darum handelt: in die Masse der positi-ven, nach und nach durch verschiedenartige, zumTheil blos zufällige Bedürfnisse erzeugten Rcchts-sätze eine erschöpfende Ordnung zu bringen.

Wie wenig ein leeres Schematisiren, ein fort-gesetztes Eintheilen und Unterordnen dem Zweckeder Gesetzgebung entsprechen würde, ist einleuch-tend. Nur in einer gewissen Ordnung soll dasGesetzbuch die Rechtsmatcricn, so wie im Innernder einzelnen Rechtsmaterien wieder das Detailderselben vortragen, so daß die angenommene Folgemit den Grundsätzen einer vernünftigen Theorieund mit den Regeln des Denkens nicht in Wider-spruch gerath. Die Theorie muß dem Gesetzgeberhier erst vorarbeiten. Sie muß genau die Begriffebestimmen, die Rechte streng nach ihrem Wesen un-terscheiden. Wie sehr aber die von unfern Juristen

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