dessen Verlust schmerzliche Rückerinnerungen erregenkennte: möge uns nichts genommen werden, wasuns lieb ist, weil es uns eigen, weil es bei unseingebürgert ist, und unseren geistigen wie unsrcnmateriellen Bedürfnissen entspricht: möge nur dasanerkannte Bessere für das minder Gute unswerden! — Doch warum sollten wir Zweifel hegengegen eine Staats-Rcgierung, die immer grade inder Achtung der öffentlichen Meinung ihre Stärkegefunden; die Wohlwollen und Einsicht in gleichemMaße in sich vereinigt, und kein Interesse findetin der Kränkung Einer Provinz, sondern in derBeglückung aller Provinzen. Von ihr haben wirein rücksichtsloses Verfahren, welches unfern in denmeisten Beziehungen so glücklichen Rechtszustandvernichtete, gewiß nicht zu befürchten. Wird siedas allgemeine Landrccht nach seiner Revision alssubsidiarisches Gesetzbuch in unsrcr Provinz einfüh-ren, so wird sie ebenfalls für die möglichste Ver-vollkommnung unsrcr provinziellen InstitutionenSorge tragen. Mit der Zeit werden dann auchgewiß bei längerer Vereinigung unter der Acgideeiner aufgeklärten Regierung dieRheinische Gesetz-gebung und die allgemeine Preußische mehrund mehr zu denselben Resultaten gelangen, ziem-lich zu denjenigen, zu welchen ein richtiges Ver-ständlich der Zeit und ihrer Bedürfnisse, so wie dergeläuterte Begriff vom Rechten und Guten noth-wendig hinführen muß.
Druckschrift
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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