Druckschrift 
Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
Seite
94
Einzelbild herunterladen
 

94

sich die provinzialrcchtlichen Bestimmungen an dengeeigneten Stellen eingeschoben, und die dafürausfallenden Bestimmungen des Landrcchtcs gc-strichen denkt. Der Code Napoleon hingegen istfür sich ein selbstständiges, wissenschaftlich ausge-bildetes Rechts - Ganzes : neben diesem kann einandres, ebenfalls systematisch ausgeführtes Subsi-diar-Recht fast gar nicht zur Anwendung kommen.

Nicht in Abschaffung des Code aber selbstmit Beibehaltung einiger seiner vorzüglichcrn Be-stimmungen kann das Heil unsrer Gesetzgebunggesucht werden, sondern in der Verbesserung derUnvollkommenheitcn und Ausfüllung der Lücken,die an diesem unscrm Provinziell-Gesetze sich nochfinden. Freilich, wenn wir hoffen dürften, daßPreußens neues allgemeines Civil-Gesetzbuch de»Gesetzen unsrer Provinz den Hauptgrundsätzen nachähnlicher würde, freudig würden dann auch dieRheinländer einen Theil ihrer bestehenden Gesetzeopfern, um das schöne und große Werk der allge-meinen Vereinigung zu erleichtern; zu groß undmannichfaltig aber ist die Verschiedenheit zwischendem allgemeinen Landrechte, welches der Revisionzur Grundlage dient, und zwischen dem Rheini-schen Civilrcchte, als daß wir einige Hoffnung he-gen dürften, daß eine solche Vereinigung schon jetzterreichbar wäre. Zuverlässig aber dürfen wir derHoffnung uns überlassen, daß nicht auf Kostenunsrer Gesetzgebung allein die Einheit der Ju-stizverfassung gefördert werden wird. Unser AllerStreben ist nach dem Bessern gerichtet. Mögedarum aber auch nichts voreilig zerstört werden.