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des Zusammenhanges, wohin sie gehören, einge-schoben. Fängt man aber aus diese Weise mit derRevision unsrcs Provinzial-Gesetzes an, so wirdunser Recht schon vollständig in sich seyn, und fürein subsidiarisches Gesetzbuch werden wenig Fragenmehr zu beantworten übrig bleiben.
Ueberhaupt möchte es auch bedenklich seyn,zwei ausgebildete Rechtsganze so neben einanderzu stellen, daß das Eine das Andere im Falle desStillschweigens ergänzt. Häufig gehen zwei Gesetzebei der Behandlung einer Rechtsmaterie von ver-schiedenen Grundansichtcn aus, oder nehmen ei-nen ganz verschiedenen Gang, und die Entschei-dung des subsidiarischen Gesetzbuches wird daherleicht die entgegengesetzte von derjenigen seyn, welcheman herausbringen würde, wenn man das Haupt-gesetz aus sich selbst, in seinem eignen Geiste er-gänzte. In den Rheinprovinzcn ist der Fall einganz andrer, wie in den übrigen Thcilcn unsrerMonarchie. In den lctztcrn bildet das allgemeineLandrccht doch immer die Grundlage des Ganzen,die theoretischen Grundprinzipien und das allge-meine Obligationen-Recht erleiden in keiner Pro-vinz Abweichungen; nur über partikuläre Rechts-materien, z. B. die Güterverhältnisse der Ehegattenoder das Erbrecht können in einzelnen Provinzenabweichende Grundsätze befolgt werden: Verwir-rung ist aber hierbei um so weniger zu befürchten,da diese Provinzial-Gesetze nach dem Plane desallgemeinen Landrcchteö geordnet werden, und dieGesetzgebung in jeder einzelnen Provinz doch wie-der in der That ein Ganzes bildet, indem man