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standiger Sachkenntniß unternommen, können dieRheinländer daher eine Wohlthat erblicken, undein neues Rheinisches (Zivilgesetzbuch, andie Grundlage des bestehenden Rechts die durchdie Wissenschaft und Erfahrungen unserer Zeitempfohlenen Verbesserungen anschließend, würdeihnen das theucrste Pfand der landesväterlichenHuld, das ehrwürdigste Denkmal hoher Negierungs-weishcit scyn.
Vertrauensvoll bauen sie aber auch auf ihresKöniges huldreiches Wort: daß das Gute überallerhalten werden soll, wo es sich findet. Sie lebender festen Ueberzeugung, daß alles Dasjenige, wasaus ihrer Gesetzgebung durch vieljährige Erfahrungsich als gut und zweckmäßig bewahrt hat, ihnenauch bei der von ihnen selbst gewünschten Revisionferner erhalten werde; sie leben der Ueberzeugung,daß man, während man anderwärts mit Samm-lung der Provinziell-Gesetze beschäftigt, und mitder größten Gewissenhaftigkeit die Interessen derProvinzen mit dem Interesse der Gesammtheitgleichmäßig zu berücksichtigen bemüht ist, — ihrbereits bestehendes Provinzialgesetz nichtvernichten wird. Was an der Fassung derRheinischen Gesetze im Ganzen und was in einzel-nen Bestimmungen einer Abänderung bedarf, daswird leicht an dem Gesetze selbst geändert; selbstmanche Bestimmungen, die man bisher an der Voll-ständigkeit des Gesetzes vermißt (und hieher gehörtdie Entscheidung mancher wichtigen, bereits durchdie Wissenschaft hinreichend beleuchteten Fragen)werden bei Weitem am zweckmäßigsten an der Stelle