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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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durfte, um mit der Entwickclung des gesellschaft-lichen Lebens gleichen Schritt zn halten.

Ein andres Verhältniß stellt sich heraus, wo derCode nach fünf und zwanzig jährigem Bestehen gegenein Gesetz vertauscht werden soll, von dem man nichtvorauszusetzen berechtigt ist, daß es mehr Rechts-sicherheit bringen werde, als gegenwärtig be-steht; ein Gesetz, welches dringenden Bedürf-nissen schon dcßhalb nicht in demselben Maßewird Abhülfe gewähren können, weil Bedürf-nisse nicht in dem Maße vorhanden undSprünge in der Rcchtsverfassung nicht an derZeit sind.

Wenn es hiernach nicht als Uebertrcibung er-scheinen kann, daß wir einer Veränderung derGesetzgebung unserer Provinz in diesem Sinnemehr Nachtheile zuschreiben, als eine vortrefflicheGesetzgebung in zehn Jahren wieder gut machenkann: wenn es nun noch problematisch bleibt, obdas revidirte Landrecht, selbst in Verbindung miteinigen wesentlichen Bestimmungen unsrcs jetzt gel-tenden Rechts, für unsre Provinz als ein vor-treffliches Gesetz sich bewähren wird, wenn eSzudem nicht unwahrscheinlich ist, daß das revidirteLandrecht nach Verlauf eines kurzen Zeitraumseine abermalige Revision wird erleiden können.Wer möchte dann noch in einem solchen Systemder Gesetzgebung für unsre Provinz ein Heil er-blicken wollen?

Nur meiner gründlichen Revision ihrer Ge-setze, mit unvoreingenommenem Sinne und voll-