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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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und eine vollständige Rcchtsvcrfassung durch eineandre Gesetzgebung ersetzt werden soll. Will maunun ans unsern bisherigen Gesetzen nur einzelne,durchaus unentbehrliche Bestimmungen in unserProvinzial-Recht hinübertragen, unsre Gesetzgebungim Ganzen aber ausheben, und an deren Stelledas allgemeine Landrccht einführen, so wird maunicht leicht die beruhigende Ueberzeugung habenkönnen, daß man für das Schlechtere überall daSBessere an die Stelle gesetzt. Das französische,setzt Rheinische Gesetzbuch hat in seinen leiten-den Prinzipien, so wie in partikularen Rechtsvor-schriften, so viele vortreffliche Seiten aufzuweisen,daß dieselben sich nicht in wenige provinzialrccht-liche Bestimmungen zusammenfassen lassen.

Wie auch das revidirtc Landrecht ausfallenmag, wie bedeutend auch die Veränderungen seynmögen, auf welche die Fortschritte der Rechtswis-senschaft und die vielfach umgestalteten Lebensver-hältnisse bei der Umarbeitung des alten Landrcchtsmit Nothwendigkeit führen müssen, es wird mitunsern bestehenden Gesetzen in formeller Hinsichtnur wenige Ähnlichkeit haben, und das Materielledes Rechts wird auch von so vielfach verschiedenenGrundansichten ausgehen, so ganz andere Verfü-gungen im Personenrechte, wie in den Vermögens-rechten ausstellen, daß die Einführung desselben inder Rheinprovinz auch dann, wenn dieser selbstganze Rechtsinstitutionen aus den bestehenden Ge-setzen als provinzielle Abweichungen gelassen würden,dennoch eine völlige Umgestaltung ihres Rechtszu-standcs herbei führen würde.