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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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in unscrn heutigen Staaten nur wenige seyn kön-nen, ist natürlich -auf die Voraussetzung gebaut,daß dieses allgemeine Landcsgesetz auch im Geisteder Zeit, und im Geiste der Staatsgesammtheitabgefaßt scy, daß daher der Standpunkt und Cha-rakter jeder einzelnen Provinz, eine billige, ver-hältnißmäßige, Berücksichtigung indem allgemeinenGesetze (der Darstellung des allgemeinen Wil-lens) findet. So lange ein allgemeines Gesetzbuchaber dieser Bedingung noch nicht genügt, oder ge-nügen kann, ist es offenbar eine sehr heilsame,weise Maßregel, daß man in jeder Provinz Dasje-nige, was sie von ihren abweichenden Rechtsgrundssätzen und Einrichtungen festhält, zumal was derintelligente Theil unter den Bewohnern mit deraus Ucbcrzeugung geborncn Kraft als das Bessereder Provinz zu erhalten strebt, vorlaufig noch be-stehen laßt. Unsere besonnene Staatsrcgicrung,die Schwankungen, Erschütterungen und Rcchts-verwirrungen wohl erwägend, welche ein Gesetz-gcbungswandel unfehlbar nach sich zieht, geht voneinem sehr richtigen Gefühl aus, indem sie Anstandnimmt. Dasjenige in der Gesetzgebung, was in derallgemeinen Ucbcrzeugung einer Provinz für gutgilt, und hierin einen Bürgen wenigstens seinesrelativen Werthes aufzuweisen hat, mit etwasAnderem zu vertauschen, von dem keineswegs ge-wiß ist, daß es vor Jenem den Vorzug verdient,oder demselben an Werth auch nur sonahe kömmt,daß die Rücksicht auf die Einheit in der Gesetz-gebung die Rücksicht auf das Bessere überwiegen muß.

Dabei trifft in der Nheinprovinz noch der be-sondere Umstand ein, daß hier ein modernes Gesetz