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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Rhcinprovinz gilt, auch auf die übrigen Provin-zen der Monarchie Anwendung findet, und vondiesen mit demselben Rechte behauptet werden kann.Daher werden auch die Institutionen dcö Land-rcchts einer vergleichenden Prüfung unterzogenwerden, weil bei der im Werke schwebenden Re-vision die beiderseitigen Gesetze im friedlichenKampfe gegen einander überstehen, und die wirk-liche, innere Vorzüglichkcit der einzelnen Institu-tionen des Rheinischen Gesetzes, da, wo sie sich fin-det, denselben nicht allein in dem künftigen Rhei-nischen Gesetzbuche den Vorzug vor den entspre-chenden Bestimmungen des Landrechtcs sichern, son-dern auch auf die Gesetzgebung der alten Provin-zen einen wesentlichen Einfluß verschaffen dürfte.

Neben den materiellen Bedürfnissen wird auchdas Erforderniß einer guten formellen Behandlungdes Civilrechts näher zu entwickeln und unser be-stehendes Recht, so wie vcrgleichungsweise das all-gemeine Landrccht einer Prüfung zu unterwerfen!scpn. Die Form ist ganz das Werk deö Ge-setzgebers; hier kann er vorzugsweise schaffend auf-treten, während er in materieller Hinsicht durchdie gemachten Erfahrungen, durch volkstümlicheSitte und durch die lauten Anmahuungen seinerZeit größtentheils gebunden erscheint. Es ist daherum so dringender notwendig, daß der Gesetzgeberauf die möglichste Vollendung der Form den größ-ten Fleiß verwende, da der Werth seiner Arbeithauptsächlich durch die höhere oder geringere Aus-bildung derselben bestimmt wird, auch die Errei-chung eines Hauptzweckes der Gesetzgebung,

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