ncmlich Beseitigung der Rcchtsungcwißheitcn undRechtsstreitigkeiten, beinahe einzig von dem Maßetechnischer Vollendung abhangt, mit der dasGesetz den Ncchtsstoff beherrscht. Wenn die Wortedes Gesetzes niemals eine» Zweifel über den Sinnübrig lassen; wenn jede Regel so ausgesprochenist, daß alle Falle, aber auch nur die Falle, vondenen die Regel gelten sollte, durch die gewähltenAusdrücke umfaßt sind; wenn Conscquenz und Zu-sammenhang durch das ganze Werk in dem Maßedurchscheinen, alle Verbindungslinien zwischen deneinzelnen Rechtsvorschriften so deutlich hervortre-ten, daß man auch bei der Bcurtheilung ganz»euer, unvorgcsehcner oder verwickelter Falle durchdas Zusammenstellen aller derjenigen Gesetze, welcheden Gegenstand von verschiedenen Seiten her er-ledigen, zu einer nnzwcifelhaften Entscheidung nachinnerer Nothwendigkeit hingcleitct wird; wenn einGesetz alle diese Eigenschaften im höchsten erreich-baren Grade besitzt, dann kann man erst sagen,daß es den Rechtsungewißheiten und Ncchtsstrei-tigkeitcn möglichst vorbeuge. Diese Eigenschaftengehören aber sammtlich der Form an, und wennes nun eine anerkannte, auf Erfahrung gestutzteWahrheit ist, daß selbst unbillige Gcsetzcntscheidun-gcn immer noch der Rcchtsungcwißhcit vorzuziehensind, so leuchtet es wohl recht dringend ein, wiesehr unsrc Gesetzgeber Veranlassung haben, auf dieAusbildung der Form die höchste Sorgfalt zu ver-wenden, keines Vorurthcilcs Spur aus den altenGesetzen in die neuen sich einschleichen zu lassen;die Methode der Fassung überhaupt, so wie imEinzelneu alle herkömmlichen scheinbar cingcbür-
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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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