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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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ist durchaus zweckmäßig, daß die Justiz möglichstallen Bürgern gleich bequem sei), und die Verthci-lung der Friedensrichter über das platte Land eineäußerst wohlthätige Erscheinung. Wie viel Gutesein würdiger Friedensrichter unter seineu Einge-sessenen stiften kann, durch gütliche Dazwischcn-kunft, insbesondere auch durch seine Mitwirkunghei den vormundschaftlichcu Angelegenheiten liegtam Tage; auch sind die Vcdenklichkcitcn, die ge-gen eine Rechtsprechung von Einzelrichtcrn aller-dings bestehen, hier nicht von Gewicht, da der Frie-densrichter nur bis zur Summe von zwanzig Tha-lern in letzter Instanz entscheidet. Hingegen mußdurch eine verbesserte Besoldung und durch Be-setzung dieses Postens mit einsichtsvollen und ch-renwerthen Mannern eine würdige Haltung diesesStandes befördert werden.

Daß für Handelssachen eine abgesonderte Ge-richtsbarkeit bestehe, daß wenigstens in erster In-stanz eine Jury von Handelsgenossen entscheide,darauf hat in den Ländern, wo die Handelsgerichteeingeführt sind, das dringende Bedürfnis! geführt.Kaufleutc von Verstand und Bildung, die durchimmerwährende Uebung des rechtlichen Verkehrs,und durch das Vedürfniß einer genauen Kenntnißder Handelsgesetze nothwendig zu einer allgemei-nen Rechtskcnntniß gelangen müssen, werden zurEntscheidung von Handelsstreitigkciten im Ganzenbefähigter scyn, als die ordentlichen Richter; unddas Bedürfnis!, in handeltreibenden Städten, wokein Gericht erster Instanz besteht, durch die Ueber-tragung der Jurisdiktion in Handelssachen an Ge-